§ 28 EigVO - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
In Verbindung mit den nach § 19 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches finden auch die Übergangsvorschriften des Artikels 24 Absatz 1 bis 5 und des Artikels 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Bei Artikel 24 Absatz 1 bis 4 tritt jeweils an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1987.
- 2.
Bei Artikel 28 Absatz 1 braucht eine Rückstellung nicht gebildet zu werden, wenn die Pensionsberechtigte ihren oder der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1988 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1987 erhöht.
Die Anwendung des Artikels 28 entfällt, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.