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Art. 56 BayNatSchG - Abgrenzung zum Landwirtschaftsförderungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für fachliche Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, die dazu dienen, den ländlichen Raum als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten (Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft).