§ 44 GnO NW - Sonstige Fälle des Aufschubs und der Unterbrechung der Vollstreckung im Wege der Gnade
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
Die besonderen Vorschriften des Abschnittes über den Strafausstand gelten sinngemäß für den gnadenweisen Aufschub und die gnadenweise Unterbrechung
- a)der Vollstreckung von Jugendarrest,
- b)der Vollstreckung von Geldbußen,
- c)der Vollstreckung von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung,
- d)der Vollstreckung des Verfalls und der Einziehung,
- e)der Abführung von Mehrerlös und
- f)der Vollstreckung von Ordnungsmitteln.