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§ 51a KomWO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Bei gleichzeitiger Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags (Parlamentswahlen) oder einer Volksabstimmung gelten für kommunale Wahlen die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.