§ 51a KomWO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Bei gleichzeitiger Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags (Parlamentswahlen) oder einer Volksabstimmung gelten für kommunale Wahlen die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.