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§ 43 LWG - Schifffahrtsanlagen und Fähren

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen an schiffbaren Gewässern bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Sie ist zu versagen, wenn Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 WHG entsprechend. Bei Vorhaben nach Satz 1, die nach den §§ 1 und 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Zuständig für die Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung ist die obere Wasserbehörde.

(2) Schifffahrtsanlagen im Sinne des Absatz 1 sind

  1. 1.

    Häfen für die Binnenschifffahrt,

  2. 2.

    sonstige Häfen (einschließlich Sportboothäfen) und

  3. 3.

    infrastrukturelle Hafenanlagen, insbesondere Umschlagplätze für den Güterumschlag außerhalb von Häfen, Landungsstege zum Laden und Löschen von Schiffen, die mit einem Binnenhafen verbunden sind, sowie öffentlich oder gewerblich betriebene Anlegestellen.

Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sport- und Freizeitboote bestimmt sind oder benutzt werden.

(3) An nicht schiffbaren Gewässern, für die nach § 42 Abs. 4 das Befahren zugelassen ist, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern zur Ausübung der Genehmigung Schifffahrtsanlagen eingerichtet werden.

(4) Schifffahrtsanlagen sind jederzeit in einem für ihren Betrieb ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.

(5) Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei und der Unterhaltung und Reinhaltung der Schifffahrtsanlagen und Fähren und Gewässer

    1. a)

      eine Genehmigungspflicht für die Einrichtung, den Betrieb, die Betriebszeiten und die Fahrpläne von Fähren vorschreiben und

    2. b)

      die Benutzung von Schifffahrtsanlagen und Fähren sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen regeln,

  2. 2.

    die zuständigen Behörden ermächtigen,

    1. a)

      zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,

    2. b)

      Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten,

  3. 3.

    die zur Ausführung der nach den Nummern 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen; es kann hierbei Betreiber von Schifffahrtsanlagen und Fähren mit dem Vollzug dieser Vorschriften beauftragen.

§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Für die Benutzung öffentlicher Schifffahrtsanlagen und Fähren können Entgelte nach den Tarifordnungen der Betreiber, bei kommunalen Schifffahrtsanlagen und Fähren Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.