§ 71a LHO - Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen staatlicher Doppik
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71, 72 und 73, 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.