§ 50 BbgJagdG - Gütliche Einigung
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten beim Ortstermin voraus. Kommt sie zu Stande, so ist diese in die Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten findet § 52 entsprechende Anwendung.
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichtes.