§ 79 BLG - Zuständigkeit der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.