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§ 50a KomWG - Unterstützungsunterschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend.