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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24 Nds. AG SGB IX/XII - Abrechnung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 24 Absatz 4 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 22 Abs. 1 und 2 zu erstattenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. 2Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an. 3Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.

(2) 1Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe teilen die jährlichen Aufwendungen dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mit. 2Die Mitteilung über die jährlichen Aufwendungen ist nach den vom Landesamt für Statistik Niedersachsen festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 3Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen nach den Daten der Finanzrechnung zugerechnet werden, die unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts tatsächlich im Abrechnungsjahr kassenwirksam geworden sind. 4Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt nach den jeweiligen Zuständigkeiten des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an das Landesamt für Statistik Niedersachsen meldet. 5Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Fehler erkennen und entspricht sie den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4, so stellt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. Juni die Ausgleichsbeträge fest. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor, so setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind und um die sich die Frist nach Satz 5 verlängert; dabei sind dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. 7Kommt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so schließt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Aufwendungen ab. 8Der Gemeinsame Ausschuss ist hierzu anzuhören.

(3) Erfährt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e zu Unrecht erbrachte Ausgaben oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen.

(4) Das Fachministerium regelt das Nähere zu den Anforderungen an die Mitteilung nach Absatz 2 durch Verordnung.