§ 6 BbgJAG - Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,
- 2.in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
- 3.eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,
- 4.nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,
- 5.mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,
- 6.einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und
- 7.eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 7 können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Pflichtfachprüfung zwei Mal nicht bestanden hat.