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§ 12 DSchG M-V - Nachforschungen

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.