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§ 8 BörsG - Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen (1)

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-8

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).