§ 20 RDG - Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Die nach § 3 Absatz 1 beauftragten Leistungsträger der bodengebundenen Notfallrettung legen für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen landesweit und trägerübergreifend einheitliche "Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg" für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz. Das Land stellt den Leistungsträgern hierfür regelhaft ein geeignetes Muster als Grundlage zur Verfügung.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 und 2 beauftragten Leistungsträger sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) haben für die Rettungsdienstbereiche, in denen sie die bodengebundene Notfallrettung wahrnehmen, eine bedarfsgerechte Anzahl von Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst zu bestimmen. Der Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst ist durch den jeweiligen Leistungsträger beziehungsweise das jeweilige bestandsgeschützte private Unternehmen festzulegen und kann Teile eines Rettungsdienstbereichs, den gesamten Rettungsdienstbereich oder mehrere Rettungsdienstbereiche umfassen.
(3) Die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst geben den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern heilkundliche Maßnahmen zur eigenständigen Durchführung auf Basis der "Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg" vor, soweit diese Maßnahmen eine persönliche ärztliche Kenntnis der Patientinnen und Patienten nicht erfordern. Die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst überprüfen und verantworten diese Vorgaben. Im Einzelfall können sie von ihr ganz oder teilweise absehen oder bereits erfolgte Vorgaben ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn die fachliche Eignung der jeweiligen Notfallsanitäterin oder des jeweiligen Notfallsanitäters nicht gegeben ist. Die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst führen eine einzelfallbezogene Dokumentation über ihre Entscheidungen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Leistungsträger und Unternehmen unterziehen die fachliche Eignung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zur eigenständigen Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach den "Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfaden im Rettungsdienst Baden-Württemberg" einer jährlichen Kontrolle und dokumentieren deren Ergebnis. Die Kontrolle erfolgt unter Beteiligung der Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst und kann im Rahmen der Fortbildung nach § 16 Absatz 3 durchgeführt werden.
(5) Die Durchführung einer nach Absatz 3 vorgegebenen Maßnahme ist durch die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zu dokumentieren. Die Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Unternehmen haben unter Beteiligung der Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst ein geeignetes Qualitätsmanagement sicherzustellen. Die Zentrale Stelle nach § 9 unterstützt die Leistungsträger mit einer trägerübergreifenden Qualitätssicherung. Dazu stellen die Leistungsträger und Unternehmen die erforderlichen Daten nach Spezifikation der Zentralen Stelle nach § 9 zur Verfügung.