§ 161 HSchG - Schülerbeförderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe der Berufsschule, das erste Jahr der Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule besuchen, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Abweichend von Satz 1 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler, deren Beschulung nach § 139 Abs. 1 und 3, die Fachschulen für Sozialpädagogik ausgenommen, seine Aufgabe ist.
(2) Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für
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Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, mehr als zwei Kilometer beträgt,
- 2.
Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer beträgt,
- 3.
Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt.
Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler bedeutet oder ein Kind oder eine Schülerin oder ein Schüler ihn aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule besuchen, gilt Satz 1 und 2 entsprechend; es sind ferner Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen.
(3) Schulweg im Sinne des Abs. 2 ist auch der Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und dem Ort der auswärtigen Unterbringung, wenn der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers den Besuch einer heim- oder anstaltsgebundenen Förderschule erforderlich macht.
(4) Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist deren Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz erstatten, wenn der Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
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der nach dem siebten Abschnitt des dritten Teils und dem vierten Teil dieses Gesetzes zuständigen Schule,
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der Schule, der ein Kind, das nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet ist, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder eine Schülerin oder ein Schüler zugewiesen worden ist (§ 143 Abs. 1). Ist der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet worden (§ 66), sind die Fahrkosten zu erstatten, die beim Besuch der zuständigen Schule entstanden wären, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Wird für die Beförderung ein Schulbus eingesetzt, sind der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten die Schülertarife eines öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen,
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der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3). Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Zu den notwendigen Beförderungskosten gehören auch die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn ein Kind, das nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet ist, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zurückzulegen.
(7) In außergewöhnlichen Härtefällen können Eltern, Kindern, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder Schülerinnen und Schülern auch Zuschüsse zu durch den Schulweg bedingten Beförderungskosten geleistet werden, die der Schulträger nicht als nach Abs. 1 bis 6 notwendig zu tragen hat.
(8) Die für ein Schuljahr entstandenen Beförderungskosten werden den Eltern, den Kindern, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder den Schülerinnen und Schülern nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.
(9) Der Träger der Schülerbeförderung kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach diesem Paragrafen obliegenden Verwaltungsaufgaben und die Durchführung von Widerspruchsverfahren im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Der Träger der Schülerbeförderung hat den Beleihungsakt dem Kultusministerium anzuzeigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Beleihung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam, wenn kein späterer Zeitpunkt im Beleihungsakt bestimmt ist. Der oder die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Trägers der Schülerbeförderung.
(10) Abs. 1 bis 9 gelten auch für Ersatzschulen.