§ 35 SächsLJagdG - Aussetzen von Tierarten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-1
(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) und im Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des Naturhaushaltes oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne von § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.