§ 32a HmbRDG - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die für die der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsstandards des Rettungsdienstes erforderlich sind, kann der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung der für seine Aufsicht zuständigen Behörde zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zu den in diesem Gesetz festgeschriebenen Vorgaben einführen. Diese Ausnahmeregelungen sind anschließend zu evaluieren.
(2) In dem Antrag an die Aufsichtsbehörde muss der Aufgabenträger darlegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen gemacht werden sollen und welche Wirkungen erwartet werden. Die Ausnahme darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern durchgeführt werden.
(3) Ausnahmen nach Absatz 1 sind für höchstens zwei Jahre zulässig. Die Ausnahme kann in besonderen Fällen um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahmeerlaubnis kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
(4) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung der Ausnahme die Erprobung durchzuführen beziehungsweise den Unternehmerinnen und Unternehmern im Krankentransport die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gestatten, die Maßnahmen zu dokumentieren und auszuwerten sowie der für die Aufsicht zuständigen Behörde darüber zu berichten.