§ 36 BZRG - Beginn der Frist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
1Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). 2Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
- 2.nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
- 3.eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.