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  • ab 29.11.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 50 VvB - Unterrichtung des Abgeordnetenhauses

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. Dies betrifft auch Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit das Land Berlin daran beteiligt ist. Staatsverträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über Gesetzesvorhaben des Bundes und über die Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit er an ihnen mitwirkt.