§ 11 LBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und
- 3.
sich
- a)
als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen üblichen Prüfungen oder
- b)
als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 5) unter den Voraussetzungen der §§ 84 und 85
in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.