§ 15 KatSG-LSA - Amtshaftung
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2152.1
Bei Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei Katastropheneinsätzen oder Katastrophenschutzübungen einem Dritten zufügt, ist haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes im Falle der Verpflichtung des Helfers gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die der Mitwirkung des Helfers in der Einheit oder Einrichtung zugestimmt hat. Im Falle des Rückgriffs gegen den Helfer finden die Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Anwendung.