§ 44 BremLMG - Verbreitung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Soweit die Beiträge linear verbreitet werden, erfolgt dies in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden. Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer Kabelanlage die Programme der Bürgermedien in ihrer oder seiner Kabelanlage zu verbreiten. Anbieter einer Medienplattform haben die Programme nach Maßgabe des § 81 Absatz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Medienplattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein.
(3) Beiträge sollen zum zeitautonomen und langfristigen Abruf im Internet bereitgestellt werden. Ziel ist es, die digitale Verbreitung von Beiträgen der Bürgermedien schrittweise zu verbessern. Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Voraussetzungen für die digitale Herstellung, die Verbreitung und die Auffindbarkeit der Beiträge.
(4) Die Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 sollen bis zum 31. Dezember 2020 umgesetzt werden.