§ 10a BGG NRW - Öffentliche Stellen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BGG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 201
(1) Öffentliche Stellen des Landes sind
- 1.
die Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, sowie
- 2.
sonstige öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, wenn sie dem Land Nordrhein-Westfalen gemäß Absatz 2 zuzurechnen sind.
(2) Dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnen sind öffentliche Stellen, wenn sie
- 1.
überwiegend vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes finanziert werden,
- 2.
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen unterstehen oder
- 3.
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes ernannt worden sind.
(3) Dem Land Nordrhein-Westfalen sind ferner Vereinigungen zuzurechnen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn sie
- 1.
nicht über den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus tätig werden,
- 2.
dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört,
- 3.
dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht oder
- 4.
überwiegend vom Land finanziert werden.
Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.