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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 137 FFG - Auswahl von Projekten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Kinoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu berücksichtigen sind.