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  • 30.07.2015 - 31.12.2018 (alte Fassung)

§ 15g LVSG - Eingaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Amtliche Abkürzung
LVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme.

(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamts für Verfassungsschutz sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben.