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§ 123 LBG - Beweiserhebungen, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgabe Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht vereidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.