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  • ab 01.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4a LPflegeG - Modellvorhaben zur kommunalen Beratung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
8223-2

(1) Die Durchführung von Modellvorhaben nach den §§ 123 und 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg wird zugelassen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem für Soziales zuständigen Ministerium zu stellen. Gehen mehr Anträge ein als genehmigt werden können, trifft das für Soziales zuständige Ministerium die Auswahl unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der Landesverbände der Pflegekassen. Für die Auswahl sind der beabsichtigte Umfang der Aufgabenübernahme, deren konzeptionelle Darlegung und die Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung maßgeblich. Bei Gleichwertigkeit ist der früher eingegangene Antrag auszuwählen.

(3) In dem Konzept, das nach § 123 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dem Antrag beizufügen ist, ist darzulegen, ob und wie die nach § 123 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen in der Fassung vom 21. Dezember 2017, veröffentlicht durch Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen vom 1. Februar 2018, umgesetzt werden.

(4) Der Widerruf der Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens richtet sich nach § 124 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.