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§ 39 StrlSchV - Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Amtliche Abkürzung
StrlSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-2

(1) Die zuständige Behörde stellt das Einvernehmen mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen entsorgt werden sollen, bei

  1. 1.

    einer beabsichtigten spezifischen Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr,

  2. 2.

    bei einer beabsichtigten spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr und

  3. 3.

    bei einer beabsichtigten Freigabe von Metallschrott zum Recycling bei Vorliegen einer Festlegung nach Anlage 8 Teil G Nummer 4 von Massen von mehr als 1 Megagramm im Kalenderjahr.

(2) 1Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen Behörde versagt wird. 2Ist auf Grund einer Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so versagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt werden sollen, das Einvernehmen.