§ 31 BWG - Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.