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  • ab 28.07.1993 (aktuelle Fassung)

§ 31 BWG - Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Bundeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1

1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.