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§ 59 HeilBerG M-V - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und

  3. 3.

    regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird,