§ 86 ThürRiGErlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Über die Durchführung der Wahlen des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der Justizminister erlässt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.