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§ 86 ThürRiGErlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Über die Durchführung der Wahlen des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der Justizminister erlässt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.