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§ 46 PatG - Ladung, Anhörung und Vernehmung

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) 1Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbstständig nicht anfechtbar.

(2) 1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wieder geben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 2Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.