§ 88j SHBeamtVG - Abfindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-22
Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.