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§ 901 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr:

  1. 1.
    öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben;
  2. 2.
    Lotsgelder;
  3. 3.
    Beiträge zur großen Haverei;
  4. 4.
    Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.