§ 40 BremLMG - Offener Kanal
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für den Hörfunk oder das Fernsehen zu produzieren und zu verbreiten.
(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Absatz 1 bis 3 und 6 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist die oder der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge des Bürgerrundfunks aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigte und Verantwortliche gesamtschuldnerisch. § 56 Absatz 1 und 2, § 57 Absatz 1, 4 bis 7 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.
(6) Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von Absatz 5 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(7) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.
(8) Staatliche und kommunale Stellen sowie Parteien und Wählervereinigungen sind nicht nutzungsberechtigt. Theatern, Schulen und Volkshochschulen sowie sonstigen kulturellen Einrichtungen kann die Nutzung zur Darstellung einzelner Veranstaltungen oder für die Übertragung von Beiträgen, die in Projekten zur Förderung der Medienkompetenz hergestellt wurden, gestattet werden.