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  • ab 01.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 93 KVG LSA - Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsgemeinden haben die Verbandsgemeinde über alle Beschlüsse des Gemeinderates und über alle Entscheidungen des Bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeinde zu bedienen. Der Bürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 73 den Verbandsgemeindebürgermeister zu unterrichten.

(2) Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu. Er hat ferner die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, welche die Belange der Mitgliedsgemeinden unmittelbar berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Mitgliedsgemeinden, rechtzeitig zu unterrichten.