§ 96 BG LSA - Mitglieder des Landespersonalausschusses
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind
- 1.der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
- 2.die Leiter der Personalrechtsabteilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.
(3) Die weiteren sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar
- 1.zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
- 2.vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).