§ 4 LBG - Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die als personalaktenführende Behörde für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.
(2) Für die Beamten beim Abgeordnetenhaus ist der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamten des Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstbehörde.
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.
(4) Aufgaben der Dienstbehörde können im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten übertragen werden.
(5) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.
(6) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
(7) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.