Art. 108 BayHIG - Anwendung von Regelungen für staatliche Hochschulen, Universität der Bundeswehr
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 7 Abs. 4, die Art. 76 bis 80 mit Ausnahme des Art. 77 Abs. 4, Art. 82, die Art. 84 und 85, die Art. 87 bis 95 - mit Ausnahme des Art. 91 Nr. 3 und des Art. 92 - sowie die Art. 96 Abs. 1 bis 5 und Art. 97 im Rahmen der staatlichen Anerkennung entsprechend.
(2) 1Die für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1 erforderlichen Regelungen bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums. 2Die vor dem 1. Oktober 1993 vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderlichen Regelungen nicht nach Satz 1 getroffen wurden. 3Nichtstaatliche Hochschulen können zusätzliche Immatrikulationsvoraussetzungen, nicht jedoch von Art. 88 Abs. 1 bis 6 sowie 8 bis 10, Art. 89 und Art. 90 abweichende Qualifikationsvoraussetzungen, festlegen.
(3) Die nichtstaatlichen Hochschulen können Vertreterinnen und Vertreter in den Landesstudierendenrat nach Art. 28 entsenden; Art. 28 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen. 2Auf Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. 3Die Abs. 1 bis 3 sowie die Art. 69, 98 Abs. 10, Art. 102 bis 107 und 111 gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 93 Abs. 2 und 3 Satz 1 über die Beurlaubung, der Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 über die Überschreitung von Fristen sowie des Art. 102 Abs. 3 über die Anerkennung. 4In den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Überschreitungsfristen und die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden Überschreitung dieser Fristen zu regeln.