§ 30 KHG NRWAusgleichsleistungen bei Einstellung oder Einengung des Krankenhausbetriebes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KHG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Krankenhäusern, die auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise mit mindestens einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden, sind Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.
(2) Die Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze, die auf Dauer aus der vollstationären und teilstationären Krankenversorgung ausscheiden. Sie betragen bei Verminderung um
bis zu | 30 Planbetten | 7.000 DM pro Planbett, |
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bis zu | 60 Planbetten | 8.500 DM pro Planbett, |
bis zu | 90 Planbetten | 10.000 DM pro Planbett, |
über | 90 Planbetten | 11.500 DM pro Planbett. |
Satz 2 gilt für Behandlungsplätze entsprechend.
(3) Sind die berücksichtigungsfähigen Kosten nachweislich höher als die Pauschalen nach Absatz 2 Satz 2, so kann auf Antrag des Krankenhausträgers eine höhere Ausgleichszahlung bewilligt werden, um bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes oder bei der Umstellung auf andere Aufgaben unzumutbare Härten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für
- 1.unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
- 2.angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen.
Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden. Der Krankenhausträger hat alle für die Beurteilung nach Satz 1 notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass diese Ausgleichszahlungen erforderlich sind, um unzumutbare finanzielle Härten für ihn zu vermeiden.
(4) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, über die budgetrechtliche Umsetzung der Schließung des Krankenhauses oder einzelner Abteilungen mit den Parteien der Pflegesatzvereinbarung zu verhandeln und dabei das zuständige Ministerium zu beteiligen.