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§ 49 LVOLehrer

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-21 1

(1) In den Laufbahnen der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) sind das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der Lehrer das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.

(2) Einem Lehrer kann die bei anerkannten Ersatzschulen in Baden-Württemberg abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden.

(3) Zeiten, die von beurlaubten Lehrern nach der Verleihung eines Amts an schulischen Einrichtungen, insbesondere an Privatschulen, Schulen an Erziehungsheimen, Auslandsschulen oder im Rahmen des Lehreraustausches an Schulen im Ausland, zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6) angerechnet werden.

(4) Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben, müssen die Beförderungsämter der Laufbahn des gehobenen Volksschuldienstes nicht durchlaufen. Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes findet auf sie § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Lehrern in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 angehört, erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 14 oder eines Amts mit höherem Endgrundgehalt an Lehrer in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 angehört. § 26 findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben.

(6) Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes oder des höheren Schuldienstes an Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen findet § 30 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.