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§ 45 LWG - Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht

  1. 1.

    der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis mit den in § 43 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt,

  2. 2.

    der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss nach § 44 Absatz 1 und 2 festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

(2) Das Nähere über die Bekanntmachungen bestimmt die Wahlordnung.