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§ 5 GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

1Der Minister der Justiz ist zuständig anzuordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen des Amtsgerichts errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. 2Er ist auch zuständig, eine Zweigstelle oder einen Gerichtstag aufzuheben.