§ 5 GerOrgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GerOrgG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-16
1Der Minister der Justiz ist zuständig anzuordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen des Amtsgerichts errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. 2Er ist auch zuständig, eine Zweigstelle oder einen Gerichtstag aufzuheben.