Art. 88 BayBO - Grundrechtseinschränkung (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Januar 2006 Vf. 5-VII-05 betreffend die Frage, ob Art. 78, Art. 83 und 88 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) gegen die Bayerische Verfassung verstoßen (GVBl. S. 103)
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Art. 83 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen ist.
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Art. 83 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen ist.