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§ 4 EigBGes - Aufgaben der Betriebsleitung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) 1Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. 3Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(2) 1Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 2Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)