§ 29 BestattG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.entgegen § 4 Abs. 4 die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 5.als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 6.der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 7.als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 8.eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 vorliegen,
- 9.Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 transportiert,
- 10.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 11.entgegen § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,
- 12.entgegen § 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,
- 13.entgegen § 7 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, oder entgegen § 9 Abs. 5 die Todesbescheinigung nicht um die Ergebnisse der Obduktion ergänzt oder die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person nicht übermittelt,
- 14.entgegen § 15 Abs. 4 einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste nicht einhält oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 4 nicht entsprechen,
- 15.bei der Beförderung von Leichen ins Ausland zwecks Einäscherung entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,
- 16.entgegen § 17 Abs. 3 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
- 17.entgegen § 17 Abs. 4 eine Einäscherung außerhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt oder
- 18.private Bestattungsplätze entgegen § 20 Abs. 4 anlegt, erweitert oder belegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.