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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 125 SBG - Gemeinschaftsunterkunft

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamtinnen oder Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind.