Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 SchutzbG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SchutzbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-2

(1) Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt. Sie muss einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigentümern von Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Der Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind, bekannt zu geben.

(2) Die Anordnung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muss gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.

(3) Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Namen und Anschrift aller anderen ihnen bekannten Berechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im Besitz mitzuteilen.

(4) Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben.

(5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekannt zu geben.