§ 25 BbgJAO - Urlaub, Verlängerung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-4
(1) Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Während der Dauer von Einführungslehrgängen soll Urlaub nicht gewährt werden.
(2) Urlaubs-, Mutterschutz- und Krankheitszeiten sowie Zeiten einer Wehrübung werden auf die Station angerechnet, in der sich der Rechtsreferendar während dieser Zeit befindet.
(3) Wird die Ausbildung durch Krankheits- oder Mutterschutzzeiten oder Zeiten einer Wehrübung länger als ein Drittel der Dauer einer Station unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung in dieser Station verlängert werden, bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des Urlaubs zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht und ein sofortiger Wechsel in die nächste Station möglich ist.
(4) Bis zum Beginn der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt kann dem Rechtsreferendar in Ausnahmefällen Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Landes Brandenburg gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs soll insgesamt drei Monate nicht übersteigen.
(5) Dem Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendare und der Frauenbeauftragten der Rechtsreferendarinnen, die dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt haben, ist auf Antrag jeweils eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen.