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§ 83 BDG - Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Amtliche Abkürzung
BDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) 1Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 3Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 34 regeln.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.